Die Satzung

der Tennisfreunde Grün-Weiß Fürth e.V.

Tennisfreunde Grün-Weiß Fürth e.V.

Mitglied des Bayerischen Tennisverbandes im B.L.S.V.,
Tennisanlage in 90765 Fürth, Dammstr. 10


SATZUNG

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein „Tennisfreunde Grün-Weiss Fürth e.V.“ wurde am 31.12.1932 gegründet; hat seinen Sitz in Fürth und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Fürth unter der Nr. V.R.IV 62 am 02.07.1937 eingetragen worden. Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksgesundheit, Hygiene und Erholung durch Pflege der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage. Der Verein ist zu diesem Zweck Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.

Fragen der Religion, Rasse und Parteipolitik sind ausgeschlossen; nationalsozialistische und militaristische Einflüsse und Auswirkungen sind tatkräftig zu bekämpfen. Für eine freiheitliche und demokratische Lebensform ist einzutreten.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder grundsätzlich keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung für Mitglieder nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne der §§ 3 Nr. 26 und 3 Nr. 26 a EStG beschließen. Eine Aufwandsentschädigung i. S. d. Satz 3 an Vorstände oder Mitglieder der Gesamtverwaltung des Vereins ist von der Hauptversammlung (§16 Abs. 2 Nr. e) zu genehmigen.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinladen zurück.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mittel zum Zweck

Als Mittel zur Erreichung dieses Zweckes sind zu betrachten:

  1. Abhaltung von Tennisspielen sowie Beschaffung und Unterhaltung der dazu notwendigen Anlagen und Geräte;

  2. Die Ausbildung und Anstellung von zur sachgemäßen Leitung der unter Absatz 1 erwähnten Übungsarten erforderlichen technischen Leiter, ferner die Anschaffung notwendiger Literatur;

  3. Jugendpflege, Abhaltung zweckdienlicher Vorträge, Lehrgänge und Versammlungen;

  4. Durchführung von Sportveranstaltungen und Teilnahme an Serienspielen.

§ 4 Mitgliederzahl

Die Mitgliederzahl und die Dauer des Vereins sind unbeschränkt; die Auflösung des Vereins ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

§ 5 Mitglieder

Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:

  1. Aktive Mitglieder, d.s. volljährige Mitglieder, die entweder selbst Tennis spielen oder durch Zahlung des vollen Beitrags ihre Teilnehme an den Zielen des Vereins bekunden.

  2. Passive bzw. fördernde Mitglieder, d.s. nicht spielende Mitglieder, volljährige Mitglieder, die die Ziele des Vereins unterstützen und verminderte Beiträge zahlen.

  3. Jugendliche Mitglieder, d.s. spielende Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr (Stichtag ist der 1. Januar des laufenden Jahres) sowie Studierende und in Ausbildung befindliche, die einen verminderten Beitrag bezahlen. Studierende und Auszubildende jedoch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

  4. Ehrenmitglieder, d.s. aktive, passive oder fördernde Mitglieder, die sich um den Verein verdient gemacht haben. Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder, brauchen aber keinen Beitrag zu zahlen. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Hauptversammlung verliehen.


§ 6 Aufnahme

Mitglied des Vereins kann werden, wer dieses Vereinsstatut sowie das Statut und die jeweils geltenden Beschlüsse des B.L.S.V. anerkennt. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Es kann eine Aufnahmegebühr erhoben werden. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand unter Zustimmung der Gesamtverwaltung.

§ 7 Verbandsmitgliedschaft

Wer Mitglied des Vereins wird, wird gleichzeitig Mitglied des B.L.S.V.

§ 8 Austritt

Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur zum 31.12. jeden Jahres, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zulässig.

Mit dem Zugehen der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte, bleibt dagegen für das laufende Kalenderjahr Beitragsschuldner.

Mitglieder, welche mit Ämtern betraut waren, haben zuvor Rechenschaft abzulegen.

§ 9 Ausschluss

Der Ausschluss kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Vergehen gegen Statuten oder Beschlüsse des Vereins oder der übergeordneten Verbände; ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins; ferner bei einem Rückstand in der Bezahlung der Vereinsbeiträge von mehr als 3 Monaten. Den Ausschluss vollzieht der Vorstand.

Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Hauptversammlung innerhalb 2 Wochen zulässig. Mitglieder, die gegen Verbandsstatuten oder Verbandsbeschlüsse handeln, kann der Kreis-, Bezirks- und Verbandvorstand ausschließen. Sie scheiden damit auch aus dem Verein aus.

Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens durch die Verbandsinstanzen oder den Vereinsvorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitglieds im Verein. Insbesondere hat es sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und Kassen des Vereins an den Vereinsvorstand herauszugeben. Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 10 Pflichten der Mitglieder

Die Pflichten der Mitglieder bestehen in

a) der Bezahlung der Vereinsbeiträge;

b) der Beachtung und Einhaltung der Vereins- und Verbandsstatuten und der Vereins- und Verbandsbeschlüsse. Die Mitglieder unterwerfen sich der Disziplinargerichtsbarkeit des BTV und DTB;

c) der Förderung der im Statut niedergelegten Grundsätze des Vereins.

§ 11 Rechte der Mitglieder

Die Rechte der Mitglieder bestehen aus:

a) Einem Spielrecht im Sinne des § 3 Ziff. 1 der Satzung im Rahmen der Spielordnung des Vereins.

b) Einem Nutzungsrecht an allen durch das Statut gewährleisteten Einrichtungen des Vereins.

c) Unfallversicherung.

d) Haftpflichtversicherung jeweils nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen des B.L.S.V. (vgl. §§ 18-20 d. Verb.Statuten).

e) Der Teilnahme am Vereinsvermögen nur nach Maßgabe dieses Statuts und des allgemeinen Vereinsrechts. Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§12 Beiträge

Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Hauptversammlung festgesetzt, ebenso die Aufnahmegebühr.

In besonderen Fällen können Beiträge gestundet, zeitweise ermäßigt oder ganz erlassen werden, über die Stundung von Beiträgen entscheidet der Kassier allein. Ein Erlass bedarf der Zustimmung der Gesamtverwaltung.

Der Beitrag ist zum Saisonbeginn (01.04. jeden Jahres) fällig.

§ 13 Organe des Vereins

sind:

  1. Der Vorstand (§14)
  2. die Gesamtverwaltung (§14)
  3. die Versammlung und Hauptversammlung (§16).

§ 14 Vorstand

Die Geschäfte des Vorstandes (§26 BGB) übernimmt der 1. Vorsitzende. Er wird vertreten durch den 2. Vorsitzenden und den Kassier. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime direkte Abstimmung in der Hauptversammlung. Eine Neuwahl des Vorstandes muss nach Ablauf von vier Geschäftsjahren vorgenommen werden oder wenn innerhalb des Vier-Jahreszeitraums der bisherige Vorstand das Vertrauen der Mitglieder nicht mehr besitzt (§27 BGB). Die Abwahl eines Vorstandes innerhalb des Vier-Jahreszeitraums bedarf der 2/3 Mehrheit einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung. Ersatzwahlen können auch in Monatsversammlungen stattfinden. Aktives und passives Wahlrecht besitzen alle volljährigen Vereinsmitglieder.

Im Einzelnen sind die Befugnisse:

a) des 1. Vorsitzenden:

  • Leitung des Vereins
  • Leitung der Sitzungen und Versammlungen, Hauptversammlungen
  • Überwachung der Vereinsfunktionäre

b) des Kassiers:

  • Ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher
  • Einnahme der Beiträge und sonstigen Zuwendungen
  • Begleichung der genehmigten Ausgaben
  • Rechnungslegung (Kassenabschluss).

Der Gesamtverwaltung gehören außer dem Vorstand alle von der Mitgliederversammlung mit der Durchführung besonderer technischer und geschäftlicher Aufgaben betrauten Mitglieder sowie die gewählten Verwaltungsbeisitzer an. Die Zahl der Verwaltungsbeisitzer darf 5 nicht überschreiten. Eine Neuwahl der Gesamtverwaltung muss im gleichen Turnus der Vorstandwahl nach Ablauf von vier Geschäftsjahren vorgenommen werden.

Ausgaben bis zu 3.000,00 € im Einzelfall kann der Vorstand selbständig veranlassen. Zu allen anderen Ausgaben ist, soweit sie nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Zustimmung der Gesamtverwaltung erforderlich.

Der Gesamtverwaltung steht die Beschlussfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliedsversammlung vorbehalten sind, sowie über Rechtsgeschäfts, die den Verein für ein bestimmtes Vorhaben mit mehr als 3.000,00 € belasten können.

In Dringlichkeitsfällen entscheidet der Vorstand. Er informiert die Gesamtverwaltung hierüber in der nächsten Sitzung.

§ 15 Grundstücksverkehr

Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken ist in jedem Falle die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 16 Versammlungen und Hauptversammlungen

Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden nach Bedarf Versammlungen statt, in welchen über die geschäftlichen und technischen Fragen beraten und beschlossen wird. Die Einberufung hat mindesten 6 Tage vorher zu erfolgen. Vor Saisonbeginn eines jeden Jahres findet eine Hauptversammlung statt. Diese beschäftigt sich in der Hauptsache mit:

a) Rechnungslegung und den Geschäftsberichten;
b) Neuwahlen bzw. Ersatzwahlen;
c) Satzungsänderungen;
d) Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr;
e) Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten.

Außerordentliche Hauptversammlungen müssen stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen darauf anträgt oder wenn während des Jahres Neu- oder Ersatzwahlen notwendig werden.

Die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntgabe 14 Tage vorher, unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung.

§ 17 Geschäftsordnung

Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung oder Sitzung ist beschlussfähig. Die Leitung der Sitzung der Versammlung liegt in den Händen des 1. Vorsitzenden oder des hierzu Beauftragten.

Jede Sitzung oder Versammlung muss eine Tagesordnung haben. Sie ist vor Eintritt in die Verhandlung zu genehmigen.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden; ungültige Stimmen und Stimmenthaltungen werden bei der Ermittlung der jeweiligen Mehrheitsverhältnisse (einfache Mehrheit, 3/4 Mehrheit oder 9/10 Mehrheit) nicht berücksichtigt. Zu Satzungsänderungen ist grundsätzlich eine Mehrheit von 3/4, zu einer Satzungsänderung der §§ 2, 9, 10, 18 und 19 eine Mehrheit von 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

In besonderen Fällen ist auf Antrag schriftliche (geheime) Abstimmung vorzunehmen.

Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefassten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben werden. Das Protokoll muss nach erfolgter Richtigstellung beglaubigt werden, und zwar außer vom Schriftführer von einem der geschäftsführenden Vorstandmitglieder.

§ 18 Auflösung

Der Verein wird aufgelöst, wenn ein Drittel der Mitglieder darauf anträgt und eine Hauptversammlung mit 9/10 der Stimmen der Anwesenden dies beschließt.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen der Stadt Fürth zu. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Landessportverband

Das Verbandsstatut des B.L.S.V. ist in seiner jeweils rechtsgültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

§ 20 Schlussbestimmungen

Dieses Vereinsstatut ist am 27.09.1947 aufgestellt und tritt mit dem Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

Fürth, den 27.09.1947

DER 1. Vorsitzende: gez. Ludwig Beuschel
DER 2. Vorsitzende: gez. Fritz Schramm
Der Kassier: gez. Hermann Ulrich

Vorstehende Satzung wurde heute in das Vereinsregister eingetragen Fürth, 18.08.1948

Geschäftsstelle des Amtsgericht Fürth/Bay. (Registergericht)

§§ 6, 12, 13, 14 und 18 der Satzung wurden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 01.33.1951 geändert.

gez. Ludwig Beuschel, 1. Vorsitzender.

Die Satzung wurde in der vorstehenden Form redaktionell überarbeitet und neu gefasst in der Hauptversammlung m 06.04.1963.

§ 2 der Satzung wurde um die Absätze 4 bis 6 in der am 06.07.1978 stattgefundenen außerordentlichen Mitgliederversammlung ergänzt.

gez. Dr. K. Gräf, 1. Vorsitzender

§§ 2 Abs. 3, 6, 12, Abs.3, 14 und 18 Abs. 2 der Satzung wurden in den am 12.02.1993 und 18.02.1994 stattgefundenen Generalversammlung geändert.

gez. Dr. W. Kretschmer, 1. Vorsitzender

§§ 5, 14 und 17 wurden in der am 01.03.1996 stattgefundenen Generalversammlung geändert.

gez. Dieter Sander, 1. Vorsitzender