Tennisfreunde Grün Weiss Fürth
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Satzung
 
Tennisfreunde Grün-Weiss Fürth e.V.

Mitglied des Bayerischen Tennisverbandes im B.L.S.V.
Tennisanlage in 90765 Fürth, Dammstraße 10

SATZUNG

§ 1 Name und Sitz
Der Verein "Tennisfreunde Grün-Weiss Fürth e.V." ist am 31.12.1932 gegründet und hat seinen Sitz in Fürth unter der Nr. V.R.IV 62 am 02.07.1937 eingetragen worden.

§ 2 Zweck und Ziel
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volksgesundheit, Hygiene und Erholung durch Pflege der Leibesübungen auf volkstümlicher Grundlage. Der Verein ist zu diesem Zweck Mitglied des Bayerischen Landessportverbandes.
Fragen der Religion, Rasse und Parteipolitik sind ausgeschlossen; nationalsozialistische und militaristische Einflüsse und Auswirkungen sind tatkräftig zu bekämpfen. Für eine freiheitliche und demokratische Lebensform ist einzutreten.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurück.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitttel zum Zweck
Als Mittel zum Erreichung dieses Zweckes sind zu betrachten:
1. Abhaltung von Tennisspielen sowie Beschaffung und Unterhaltung der dazu notwendigen Anlagen und Geräte;
2. die Ausbildung und Anstellung von zur sachgemäßen Leitung der unter Absatz 1 erwähnten Übungsarten erforderlichen technischen Leiter, ferner die Anschaffung notwendiger Literatur;
3. Jugendpflege, Abhaltung zweckdienlicher Vorträge, Lehrgänge und Versammlungen;
4. Durchführung von Sportveranstaltungen und Teilnahme an Serienspielen.

§ 4 Mitgliederzahl
Die Mitgliederzahl und die Dauer des Vereins sind unbeschränkt; eine Auflösung des Vereins ist nur nach Maßgabe dieser Satzung möglich.

§ 5 Mitglieder
Es gibt folgende Arten der Mitgliedschaft:
1. Aktive Mitglieder, d.s. volljährige Mitglieder die entweder selbst Tennis spielen oder durch Zahlung des vollen Beitrags ihre Teilnahme an den Zielen des Vereins bekunden.
2. Passive bzw. fördernde Mitglieder, d.s. spielende Mitglieder, volljährige Mitglieder, die die Ziele des Vereins unterstützen und verminderte Beiträge zahlen.
3. Jugendliche Mitglieder, d.s. spielende Mitglieder bis zum 18. Lebensjahr (Stichtag ist der 1. Januar des laufenden Jahres), sowie Studierende und in Ausbildung befindliche, die einen verminderten Beitrag bezahlen. Studierende und Auszubildende jedoch längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.
4. Ehrenmitglieder, d.s. aktive, passive oder fördernde Mitglieder, die sich um den Verein verdiendt gemacht haben. Sie haben die Rechte der aktiven Mitglieder, brauchen aber keinen Beitrag zu zahlen. Die Ehrenmitgliedschaft wird von der Generalversammlung verliehen.

§ 6 Aufnahme
Mitglied des Vereins kann werden, wer dieses Vereinsstatut sowie das Statut und die jeweils geltenden Beschlüsse des BLSV anerkennt.
Die Mitgliedschaft kann schriftlich beantragt werden. Es wird eine Aufnahmegebühr erhoben. Die Aufnahme vollzieht der Vorstand unter Zustimmung der Gesamtverwaltung.

§ 7 Verbandsmitgliedschaft
Wer Mitglied des Vereins wird, wird gleichzeitig Mitglied es BLSV.

§ 8 Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand. Er ist nur zum 31.12. jeden Jahres, unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen, zulässig.
Mit dem Zugehen der Austrittserklärung verzichtet das Mitglied auf die Ausübung seiner Mitgliedschaftsrechte, bleibt dagegen für das laufende Kalenderjahr Beitragsschuldner.
Mitglieder, welche mit Ämtern betraut waren, haben zuvor Rechenschaft abzulegen.

§ 9 Ausschluß
Der Ausschluß kann erfolgen bei vereinsschädigendem Verhalten und bei groben Vergehen gegen Statuen oder Beschlüsse des Vereins oder der übergeordneten Verbände, ferner bei unehrenhaftem Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereins, ferner bei einem Rückstand in der Bezahlung der Vereinsbeiträge von mehr als 3 Monaten.
Den Ausschluß vollzieht der Vorstand.
Gegen den Ausschluß ist die Berufung an die Generalversammlung innerhalb 2 Wochen zulässig. Mitglieder, die gegen Verbandsstatuten oder Verbandsbeschlüsse handeln, kann der Kreis-, Bezirks- und Verbandsvorstand ausschließen. Sie scheiden damit auch aus dem Verein aus.
Von dem Zeitpunkt ab, in dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens durch die Verbandsinstanzen oder den Vereinsvorstand in Kenntnis gesetzt wird, ruhen alle Funktionen und Rechte des betreffenden Mitglieds im Verein. Insbesondere hat es sofort alle in seiner Verwahrung befindlichen Gegenstände, Urkunden und Kassen des Vereins an den Vereinsvorstand herauszugeben.
Die Bestimmungen des § 8 Abs. 2 und 3 finden entsprechende Anwendung.

§ 10 Pflichten der Mitglieder
Die Pflichten der Mitglieder bestehen in
a.) Bezahlung der Vereinsbeiträge;
b.) der Beachtung und Innehaltung der Vereins- und Verbandsstatuen, der Vereins- und Verbandsbeschlüsse sowie aller Maßnahmen. Die Mitglieder unterwerfen sich der Disziplinargerichtsbarkeit des BTV und DTB.;
c.) Förderung der im Statut niedergelegten Grundsätze des Vereins.

§ 11 Rechte der Mitglieder
Die Rechte der Mitglieder bestehen aus:
a.) dem Anteil an allen durch das Statut gewährleisteten Einrichtungen des Vereins,
b.) Unfallversicherung und
c.) Haftpflichtversicherung jeweils nach Maßgabe der allgemeinen Versicherungsbedingungen des BLSV,
d.) der Teilnahme am Vereinsvermögen nur nach Maßgabe dieses Statuts und des allgemeinen Vereinsrechts.
Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.

§ 12 Beiträge
Die Beiträge und deren Höhe richten sich nach den Bedürfnissen des Vereins. Sie werden durch die Generalversammlung festgesetzt, ebenso die Aufnahmegebühr.
In besonderen Fällen können Beiträge gestundet, zeitweise ermäßigt oder ganz erlassen werden, über die Stundung von Beiträgen entscheidet der Kassier allein. Ein Erlaß bedarf der Zustimmung der Gesamtverwaltung.
Der Beitrag ist zum Saisonbeginn (01.04.jeden Jahres) fällig.

§ 13 Verwaltung
Die Vereinsangelegenheit werden verwaltet
a.) durch den Vorstand (§ 14)
b.) durch die Gesamtverwaltung (§ 14)
c.) durch die Versammlung und Hauptversammlung (§ 16).

§ 14 Vorstand
Die Geschäfte des Vorstandes (§ 26 BGB) übernimmt der 1. Vorsitzende. Er wird vertreten durch den 2. Vorsitzenden und den Kassier. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch geheime direkte Abstimmung in der Generalversammlung. Neuwahl muss vorgenommen werden, wenn der bisherige Vorstand das Vertrauen der Mitglieder nicht mehr besitzt (§ 27 BGB). Ersatzwahlen können auch in Monatsversammlungen stattfinden.
Aktives und passives Wahlrecht besitzen alle volljährigen Mitglieder.

Im einzelnen sind die Befugnisse
a.) des Vorsitzenden:   
          1. Leitung des Vereins;
          2. Leitung der Sitzungen, Versammlungen und Hauptversammlungen;
         3. schriftliche Genehmigung der vom Kassier zu bezahlenden Rechnungen;
         4. Überwachung der Vereinsfunktionäre.
b.) des Kassiers:   
          1. ordnungsgemäße Führung der Kassenbücher;
         2. Einnahme der Beiträge und sonstigen Zuwendungen;
         3. Begleichung der genehmigten Ausgaben;
         4. Rechnungslegung (Kassenabschluß).

Der Gesamtverwaltung gehören außer dem Vorstand alle von der Mitgliederversammlung mit der Durchführung besonderer technischer oder geschäftlicher Aufgaben betrauten Mitglieder sowie die gewählten Verwaltungsbeisitzer an. Die Zahl der Verwaltungsbeisitzer darf 5 nicht überschreiten.
Ausgaben bis zu 3000 DM im Einzelfall kann der Vorstand selbstständig veranlassen. Zu allen anderen Ausgaben ist, soweit sie nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Zustimmung der Gesamtverwaltung erforderlich.
Der Gesamtverwaltung steht die Beschlußfassung über wichtige Vereinsangelegenheiten zu, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, sowie über Rechtsgeschäfte, die den Verein für ein bestimmtes Vorhaben mit mehr als 3000 DM belasten können.
In Dringlichkeitsfällen entscheidet der Vorstand. Er informiert die Gesamtverwaltung in der nächsten Sitzung.

§ 15 Grundstücksverkehr
Zum Ankauf, Verkauf oder zur Belastung von Grundstücken ist in jedem Falle die Zustimmung der Mitgliederversammlung einzuholen.

§ 16 Versammlungen und Hauptversammlungen
Zur Erledigung aller Vereinsangelegenheiten finden nach Bedarf Versammlungen statt, in welchen über die geschäftlichen und technischen Fragen beraten und beschlossen wird. Die Einberufung hat mindestens hat mindestens 6 Tage vorher zu erfolgen.
Vor Saisonbeginn eines jeden Jahres findet eine Hauptversammlung (Generalversammlung) statt. Diese beschäftigt sich in der Hauptsache mit
a.) Rechnungslegung und den Geschäftsberichten
b.) Neuwahlen bzw. Ersatzwahlen
c.) Satzungsänderungen
d.) Festsetzung der Beiträge und der Aufnahmegebühr
e.) Erledigung wichtiger Vereinsangelegenheiten

Außerordentliche Hauptversammlungen müsssen stattfinden, wenn ein Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angaben von Gründen darauf anträgt oder wenn während des Jahres Neu- oder Ersatzwahlen notwendig werden.
Die Einberufung einer Hauptversammlung erfolgt durch Bekanntgabe 14 Tage vorher, unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung.

§ 17 Geschäftsordnung
Jede ordnungsgemäß einberufene Versammlung oder Sitzung ist beschlußfähig.
Die Leitung der Sitzung der Versammlung liegt in den Händen des Vorsitzenden oder des hierzu Beauftragten.
Jede Sitzung oder Versammlung muss eine Tagesordnung haben. Sie ist vor Eintritt in die Verhandlung zu genehmigen.
Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ausgenommen sind Beschlüsse, für die besondere Mehrheiten aufgrund der Satzung vorgeschrieben sind. In besonderen Fällen ist auf Antrag schriftliche (geheime) Abstimmung vorzunehmen.
Zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von 3/4 , zu einer Änderung der §§ 2, 9, 10, 18 und 19 eine Mehrheit von 9/10 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erfoderlich.
Über jede Verhandlung ist ein Protokoll aufzunehmen. Die gefaßten Beschlüsse müssen klar und deutlich wiedergegeben werden. Das Protokoll muss nach erfolgter Richtigstellung beglaubigt werden, und zwar außer vom Schriftführer von einem geschäftsführenden Vorstandsmitglied.

§ 18 Auflösung
Der Verein wird aufgelöst, wenn ein Drittel der Mitglieder darauf anträgt und eine Generalversammlung mit 9/10 der Stimmen der Anwesenden dies beschließt.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 19 Landessportverband
Das Verbandsstatut des BLSV ist in seiner jeweils rechtsgültigen Fassung Bestandteil dieser Satzung.

§ 20 Schlußbestimmungen
Dieses Vereinsstatut ist am 27.09.1947 aufgestellt und tritt mit diesem Tage in Kraft.
Fürth, den 27.09.1947   
          Der 1. Vorsitzende: gez. Ludwig Beuschel
         Der 2. Vorsitzende: gez. Fritz Schramm
         Der Kassier: gez. Hermann Ulrich

Vorstehende Satzung wurde heute in das Vereinsregister eingetragen.
Fürth, 18.08.1948


Geschäftstelle des Amtgerichts Fürth / Bay. (Registergericht)
§§ 6, 12, 13, 14 und 18 der Satzung wurden in der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 03.11.1951 geändert.
      gez. Ludwig Beuschel, 1. Vorsitzender
Die Satzung wurde in der vorstehenden Form redaktionell überarbeitet und neu gefasst in der Hauptversammlung am 06.04.1963.
§ 2 der Satzung wurde um die Absätze 4 bis 6 in der am 06.07.1978 stattgefundenen außerordentlichen Mitgliederversammlung ergänzt.
      gez. Dr. K. Gräf, 1. Vorsitzender
§§ 2 Abs. 3, 6, 12 Abs. 3,14 und 18 Abs. 2 der Satzung wurden in den am 12.02.1993 und 18.02.1994 stattgefundenen Generalversammlungen geändert.
      gez. Dr. W. Kretschmer, 1. Vorsitzender
§§ 5, 14 und 17 wurden in der am 01.03.1996 stattgefunden Generalversammlung geändert.
      gez. Dieter Sander, 1. Vorsitzender

 

 

 

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